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Allgemeine Geschäftsbedingung 

GINO’S GmbH
 
1. Vertragsabschluss
Der Kunde überträgt das Catering gemäss Detail-Offerten an die GINO’S GmbH («Caterer»). Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich zustande kommen. Mündliche Aufträge werden in der Regel schriftlich bestätigt. Über die in der Offerte enthaltenen Leistungen hinausgehende Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

2. Leistung
Der Caterer verpflichtet sich zur sorgfältigen, professionellen und pünktlichen Durchführung des Anlasses unter Einsatz von qualifiziertem Personal. Die Speisen und Getränke werden in bestmöglicher Qualität zubereitet. Auf Wunsch übernimmt der Caterer die Koordination weiterer Dienstleister sowie die Regie des Anlasses; dies wird nach Aufwand verrechnet.

3. Änderung der Gästezahl
Der Kunde muss Änderungen der Personenzahl spätestens 3 Arbeitstage vor Anlassbeginn schriftlich mitteilen. Spätere Änderungen können nicht garantiert werden. Die gemeldete Anzahl ist verbindlich. Zusätzliche Gäste werden nachträglich verrechnet; bei weniger Teilnehmenden wird die gemeldete Zahl verrechnet.

4. Geringfügige Änderungen
Der Caterer behält sich bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot (z.B. nicht verfügbare Produkte, stark erhöhte Preise) Anpassungen vor, verpflichtet sich jedoch zu gleichwertiger Leistung.

5. Annullierung und Reservationsgebühr
Mit Vertragsabschluss kann eine nicht erstattbare Reservationsgebühr von 15% des Gesamtbetrags verrechnet werden. Bei einer Annullierung durch den Kunden gelten folgende Kostenregelungen:
- 31 – 14 Tage vor dem Anlass: 25% des vereinbarten Betrags (exkl. Getränke)
- 13 – 7 Tage vor dem Anlass: 50%
- 6 – 0 Tage vor dem Anlass: 90% bzw. sämtliche angefallenen Kosten/Spesen

6. Beizug Dritter
Der Caterer darf Dritte zur Leistungserfüllung beiziehen, verpflichtet sich jedoch zur sorgfältigen Auswahl und Instruktion. Dies gilt insbesondere bei Krankheit oder Ausfall des Stammpersonals.

7. Vermittlung und Organisation
Der Caterer kann auf Wunsch Künstler, Techniker, Musiker etc. vermitteln und erhebt dafür eine Vermittlungsgebühr von 8% des Nettogesamthonorars oder eine vereinbarte Pauschale. Wird die Gesamtorganisation übernommen, fällt eine Organisationsgebühr von 12% an. Der Vertrag mit Dritten wird direkt durch den Kunden abgeschlossen.

8. Infrastruktur durch den Kunden
Ohne anderslautende Abmachung stellt der Kunde unentgeltlich folgende Infrastruktur zur Verfügung:
– Geeignete Räumlichkeiten
– Wasser, Strom, Heizung
– Zugang für Transport, inkl. Hinweise auf fehlende Lifte oder erschwerte Zufahrt

9. Material und Rückgabe
Wird Material vom Caterer zur Verfügung gestellt (z. B. Gläser, Besteck, Wäsche), ist der Kunde verpflichtet, dieses vollständig und unversehrt zurückzugeben. Verluste oder Beschädigungen durch Gäste oder Personal des Kunden gehen zu dessen Lasten.

10. Reinigung und Entsorgung
Der Caterer übernimmt die Reinigung des verwendeten Gastroinventars. Reinigung und Entsorgung vor Ort erfolgen nach Aufwand, sofern nicht anders vereinbart.

11. Versicherung und Bewilligungen
Der Kunde ist verantwortlich für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungen sowie für Versicherungsschutz im Hinblick auf Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Event.

12. Transportkosten
Transportkosten werden separat in Rechnung gestellt, je nach Distanz, Tageszeit und Aufwand. Der Caterer sorgt für fachgerechten Transport und effizientes Be-/Entladen.

13. Nachtzuschläge
Ab Mitternacht wird ein gesetzlicher Nachtzuschlag von 25% pro Stunde und pro Person auf die Einsatzstunden der Mitarbeitenden erhoben.

14. Zahlungskonditionen
Der Caterer kann eine Akontozahlung von 40% des Gesamtbetrags verlangen, zahlbar 10 Tage vor dem Anlass. Die Schlussrechnung inkl. allfälliger Zusatzleistungen ist innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

15. Preise und Mehrwertsteuer
Alle offerierten Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Diese wird bei der Endabrechnung separat ausgewiesen.

16. Haftung
Der Caterer haftet für direkte Schäden durch eigenes Personal. Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, zum Schutz der Infrastruktur angemessene Massnahmen zu treffen und beschädigtes Material zu ersetzen.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Zürich (Handelsgericht).

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